Im Rahmen einer Promotion erstellt die Doktorandin bzw. der Doktorand eine wissenschaftliche Abhandlung in deutscher oder englischer Sprache und unterzieht sich abschließend einer Disputation. Alle wichtigen Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Die Betreuungsvereinbarung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber mit einer mitwirkungsberechtigten Person vor der Antragstellung auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand zu schließen. Die Betreuungsvereinbarung ist in dreifacher Ausfertigung, für die betreuende Person und die Doktorandin / den Doktoranden und den Promotionsausschuss, zu erstellen. Es müssen auf allen drei Versionen die notwendigen Unterschriften enthalten sein (3 Originale). Es sind u.a. folgende Punkte in der mit Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer geschlossenen Betreuungsvereinbarung festzulegen. Denn um sich für die Doktorprüfung anmelden zu können, müssen Sie nachweisen, dass Sie
Die Nachweise sind bei der Anmeldung auf Zulassung zur Doktorprüfung vorzulegen.
Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu stellen. Der im Original unterzeichnete Antrag ist mit den unten aufgeführten Unterlagen im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Zimmer 109 Gebäude Wirtschaftswissenschaften) abzugeben oder postalisch an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu senden.
Dem Antrag sind beizufügen - vergleiche Kontrollliste:
Allgemein
Nach Zulassung zur Promotion durch den Promotionsausschuss besteht die Möglichkeit, sich als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent zu immatrikulieren, was wir Ihnen auch empfehlen. Durch die Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand können Sie die damit verbundenen sozialen Vergünstigungen wahrnehmen und sind auch zur Nutzung der Einrichtungen der Universität Passau berechtigt. Weitere Aspekte erhalten Sie auf den Seiten des Graduiertenzentrums
Frist
Angenommene Doktorandinnen und Doktoranden können sich ganzjährig in das Promotionsstudium einschreiben und sind an keine Immatrikulationsfristen gebunden. Ohne Zulassung zur Promotion ist die Einschreibung zum Promotionsstudium nicht möglich.
Immatrikulation/Einschreibung
Informationen zum Prozess und Unterlagen zur Einschreibung sind auf der Überblicksseite zu finden:
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Einschreibung u. a. als Nachweis für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand den Zulassungsbescheid des Promotionsausschusses benötigen. Hinweis: Bitte reichen Sie für die Immatrikulation nicht das Original, sondern eine Kopie ein, da der Bescheid über die Annahme als Doktorand oder Doktorandin dem Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung beizufügen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Allgemeine Promotionsordnung).
Die Anmeldung zur Doktorprüfung erfolgt mit der Abgabe Ihrer Dissertation.
Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind - vergleiche Kontrollliste:
Die Dissertation ist mit den oben aufgeführten Unterlagen im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Zimmer 109 Gebäude Wirtschaftswissenschaften) abzugeben oder postalisch an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu senden.
Nach der Zulassung zur Promotionsprüfung wird die Dissertationsschrift an die beiden Gutachter weitergeleitet. Die schriftlichen Gutachten über die Dissertation sollen in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Bestellung als Gutachterin oder Gutachter im Dekanat vorliegen.
Sind die schriftlichen Gutachten im Dekanat eingegangen, wird die Dissertation mit den Gutachten für die Dauer von drei Wochen zur Einsicht durch die mitwirkungsberechtigten Personen der Fakultät ausgelegt.
Die mitwirkungsberechtigten Personen werden vom Promotionsausschuss eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist über die Auslegung informiert.
Wurde die Dissertation angenommen, nimmt die Promotionsprüfungskommission die mündliche Prüfungsleistung ab. Die mündliche Prüfungsleistung erfolgt in Form einer Disputation, in der die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Dissertation in einer fakultätsöffentlichen Sitzung der Promotionsprüfungskommission verteidigt. Die Disputation sollte spätestens drei Monate nach Annahme der Dissertation stattfinden. Näheres regelt der § 10 Fachpromotionsordnung.
Erst nach Vorliegen der schriftlichen Erlaubnis der oder des Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses (Druckerlaubnis) kann die Vervielfältigung und Publikation einer Dissertation erfolgen. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch die Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.
Zu diesem Zweck muss die Doktorandin oder der Doktorand die Pflichtexemplare innerhalb eines Jahres nach Bestehen der mündlichen Prüfung (Disputation)
kostenlos bei der Fakultät abliefern. Die Pflichtexemplare sollen haltbar in Klebebindung gebunden sein. Ringbuch- oder Spiralbindung wird nicht akzeptiert.
Die Pflichtexemplare müssen als an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Passau angefertigte Dissertation kenntlich gemacht werden. Auch die Gutachterinnen oder Gutachter sowie Tag der mündlichen Prüfung sollen angegeben werden. Folgende Vorlage kann hier als Deckblatt verwendet werden.
Die 25 Printexemplare sind im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Zimmer 109 Gebäude Wirtschaftswissenschaften) abzugeben bzw. postalisch an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu senden.
Nach Erfüllung aller Verpflichtungen des Doktoranden oder der Doktorandin im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Dissertation wird die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen. Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist der Doktorand oder die Doktorandin zur Führung des Doktorgrades berechtigt.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach ihrer Anmeldung als Doktorandin bzw. Doktorand mindestens zwei volle Semester als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent an der Universität Passau eingeschrieben sein müssen, um sich zur Doktorprüfung anmelden zu können. Mit der Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand sind sie jedoch nicht automatisch immatrikuliert! Dafür ist vielmehr eine zweite Anmeldung im Studierendensekretariat der Universität Passau erforderlich.
Doktorandinnen und Doktoranden müssen mindestens alle zwei Jahre im Doktorandenkolloquium der Fakultät über ihr Vorhaben berichten. Auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers kann diese Frist bei Vorliegen eines triftigen Grundes verlängert werden. Eine Verletzung der Berichtspflicht führt zur Beendigung des Doktorandenstatus.
Die Anmeldung zur Doktorprüfung erfolgt gemäß § 13 der alten Promotionsordnung mit der Abgabe Ihrer Dissertation. Dazu benötigen wir:
Die Dissertation ist mit den oben aufgeführten Unterlagen im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Zi. 109 Gebäude Wirtschaftswissenschaften) abzugeben bzw. postalisch an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu senden.
Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand ist im § 11 der Promotionsordnung festgelegt. Die Zulassung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses zu beantragen.
Der Antrag sowie dem Antrag beizufügende Unterlagen sind im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Raum 109) einzureichen.
Eine aktuelle Übersicht über die Module aus dem Graduiertenprogramm, die im Rahmen der Promotion anerkannt werden, finden Sie auf der Seite des Graduiertenprogramms. Zusätzlich wird eine schriftliche Erklärung des Doktoranden benötigt, dass die zur Anerkennung eingereichten Module nicht Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens oder eines früheren Studiengangs sind oder waren.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 a. der Promotionsordnung (11. Änderungssatzung) kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag gleichwertige Module anerkennen. Die anzuerkennenden Leistungen dienen grundsätzlich der fachlichen Weiterbildung (Mindestdauer ein Tag) und somit sind gehaltene Vorträge udgl. nicht anerkennungsfähig. Der Antrag, eine Kopie des Zertifikats sowie eine detaillierte inhaltliche Kursbeschreibung sind im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Raum 109) einzureichen.
Im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Raum 109).
Kontaktdaten:
Tel.: +49 851 509-2401
Fax: +49 851 509-2402
dekanat.wiwi@uni-passau.de
Sprechzeiten: Montag bis Freitag: 8:30 bis 12:30 Uhr
Nähere Angaben zur Zulassung zur Doktorprüfung siehe § 13 der Promotionsordnung sowie auf der Seite zur Anmeldung zur Doktorprüfung.
Folgende Angaben beziehen sich auf die 11. Änderungssatzung:
Formatierung, Aufbau sowie sämtliche inhaltliche Kriterien der Dissertation sind mit dem Betreuenden abzustimmen.
Die Einsichtnahme ist im § 24 der Promotionsordnung geregelt: "Nach Abschluss des Promotionsverfahrens wird dem Doktoranden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Einsicht in die Promotionsakten gewährt.". Somit ist vor Abschluss des Promotionsvorhabens keine Einsicht in die Gutachten möglich.
Zudem heißt es in § 14 Abs. 5 und 6 der Promotionsordnung, dass die Dissertation und die Gutachten zur Unterrichtung der gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Mitwirkungsberechtigten ausgelegt werden und somit nur die Mitwirkungsberechtigten Einsicht nehmen können. Dabei handelt es sich um: Professorinnen und Professoren, enpflichtete und im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und -dozenten und Juniorprofessorinnen und -professoren.
Bei ausländischen Studienabschlüssen werden die eingereichten ausländischen Bildungsnachweise ohne Ausnahme zur Bewertung an das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geschickt. Als zentrale Stelle nimmt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland vor. Dies kann einige Wochen dauern.
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